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   FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04   

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https://dejure.org/2008,13100
FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04 (https://dejure.org/2008,13100)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2008 - 1 K 1242/04 (https://dejure.org/2008,13100)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2008 - 1 K 1242/04 (https://dejure.org/2008,13100)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Aktivierung von Provisionsforderungen nach den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen; Berücksichtigung des Haftungsvolumens als Erlös; Einfluss einer individuellen Vereinbarung von Zahlung einer Provision durch Koppelung an die Zahlung der ...

  • Betriebs-Berater

    Aktivierung der Abschlussprovisionsforderung eines Versicherungsmaklers

  • Judicialis

    VVG § 38 Abs. 2; ; BGB § 158 Abs. 2; ; HGB § 84a Abs. 1; ; HGB § 92 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers; Wertberichtigung der Provisionsforderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers - Wertberichtigung der Provisionsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Haftungsvolumen und Stornoreserve - Wann und in welcher Höhe ist die Abschluss-Courtage zu aktivieren?

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Behandlung von Stornoreserve und Haftungsvolumen bei einem bilanzierenden VM, Wertberichtigung, Entstehung des Anspruchs auf Abschlusscourtage, Courtageanspruch, Courtage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 2344
  • EFG 2008, 1779
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Zum anderen führt er ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. November 2007 (IV R 62/05, BFH/ NV 2008, 644) an, das zwar zur Inkassotätigkeit ergangen sei, das eine Gewinnrealisierung aber selbst bei einer selbständig anrechenbaren und vergütbaren Teilleistung erst dann bejahe, wenn dem Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch - gegebenenfalls auch nur für Teilleistungen - zustehe.

    Auch der Hinweis des Klägers auf das zur Inkassotätigkeit ergangene Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. November 2007 (a.a.O.) vermag an der Einschätzung des Senats nicht zu ändern.

    Es kann dahinstehen, ob die Frage, wann eine Forderung bereits so konkret und so wenig risikobehaftet ist, dass sie zu aktivieren ist, nur mit Blick auf den Forderungsinhaber zu beantworten ist, wie es möglicherweise das vom Kläger selbst zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29. November 2007 (a.a.O.) nahelegt, das ebenfalls nur auf den Auftraggeber, hier also die Versicherung abstellt, oder ob auch ein Blick auf die Leistungsbeziehungen zu Dritten erlaubt ist.

  • BFH, 12.11.1997 - XI R 30/97

    Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Er beruft sich dabei zum einen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. November 1997 (XI R 30/97, BStBl. II 1998, 528), das eine Aktivierungspflicht der Stornoreserve ausdrücklich verneine.

    Das von Klägerseite zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. November 1997 (a.a.O.) sei demgegenüber nicht anwendbar, weil es zur Einnahmen-/ Überschussrechnung ergangen sei, bei der auf den Zufluss abzustellen sei, während bei der Bilanzierung auch die Buchung von Forderungen möglich sei.

    Insofern bediente er sich selbst in dem von Klägerseite zitierten Urteil vom 12. November 1997 (a.a.O.) nur hilfsweise des Verzinsungsargumentes, um die fehlende Fälligkeit zu belegen, aus der er sodann auf den fehlenden Zufluss schloss.

  • BFH, 21.10.1971 - IV 305/65

    Versicherungsvertreter - Provisionsansprüche - Lebensversicherungsverträge -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Demgegenüber befasse sich das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Oktober 1971 (IV 305/65, BStBl. II 1972, 274) überhaupt nicht mit dem Begriff Stornoreserven (bzw. Haftungsvolumen), sondern nur mit der damals noch neuen Grundsatzfrage, ob Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters trotz der hinaus geschobenen Fälligkeit im Allgemeinen überhaupt aktivierungsfähig sein könnten.

    Der Beklagte meint, die Stornoreserven wie auch das Haftungsvolumen seien in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Oktober 1971 (a.a.O.) jedenfalls bei bilanzierenden Versicherungsvertretern in voller Höhe als Erlöse zu erfassen, weil die Versicherung bei Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten nicht mehr von der Leistungsverpflichtung frei werde und sich damit der Provisionsanspruch - unabhängig von seiner Entstehung oder Fälligkeit - so weit konkretisiert habe, dass ein bewertbares Wirtschaftsgut vorliege, welches zu bilanzieren sei.

    (vgl. dazu insgesamt BFH, Urt. v. 21. Oktober 1971, a.a.O., und zumindest für Abschlussprovisionen auch BFH, Urt. v. 14. Oktober 1999, a.a.O.).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Und Grundsätzliches zur Aktivierung von Forderungen ergebe sich aus Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 26. April 1995 (I R 92/94, BStBl. II 1995, 594), worin erkannt sei, dass aufschiebend bedingte Forderungen nicht zu aktivieren seien, wenn der Bedingungseintritt ungewiss und bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten sei, und vom 8. November 2000 (I R 10/98, BStBl. II 2001, 349) worin ausgeführt werde, dass selbst Forderungen, bei denen die Voraussetzungen für ihre Entstehung bereits vorlägen, nicht zu aktivieren seien, wenn dies durch nach dem Bilanzstichtag festgestellte Mängel in der Leistung des Kaufmanns verhindert werden könne.

    Entsprechendes gilt auch für den Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. November 2000 (a.a.O).

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Diese Auffassung werde auch durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Oktober 1999 (IV R 12/99, BStBl. II 2000, 25) bestätigt, wonach der Provisionsanspruch bereits bei Zustandekommen des Vertrages zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer verdient sei.

    (vgl. dazu insgesamt BFH, Urt. v. 21. Oktober 1971, a.a.O., und zumindest für Abschlussprovisionen auch BFH, Urt. v. 14. Oktober 1999, a.a.O.).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 1 K 1242/04
    Und Grundsätzliches zur Aktivierung von Forderungen ergebe sich aus Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 26. April 1995 (I R 92/94, BStBl. II 1995, 594), worin erkannt sei, dass aufschiebend bedingte Forderungen nicht zu aktivieren seien, wenn der Bedingungseintritt ungewiss und bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten sei, und vom 8. November 2000 (I R 10/98, BStBl. II 2001, 349) worin ausgeführt werde, dass selbst Forderungen, bei denen die Voraussetzungen für ihre Entstehung bereits vorlägen, nicht zu aktivieren seien, wenn dies durch nach dem Bilanzstichtag festgestellte Mängel in der Leistung des Kaufmanns verhindert werden könne.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. April 1995 (a.a.O.).

  • BFH, 07.07.2014 - X B 134/13

    Ermittlungspflicht des FG und Mitwirkungspflicht der Beteiligten - Anforderungen

    Im Klageverfahren hatte am 28. September 2011 ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden, in dem diese den Beteiligten vorgeschlagen hatte, sich entsprechend dem Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008  1 K 1242/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1779), welches der Senatsentscheidung vom 17. März 2010 X R 28/08 (BFH/NV 2010, 2033) zugrunde lag, auf ein Ausfallrisiko in Höhe von 5 % zu einigen.

    Soweit der Kläger im vorliegenden Fall eine weitergehende Ermittlung des Ausfallrisikos der Provisionen wie auch die Höhe der von ihm vermittelten Rentenversicherungen nach dem AVmG verlangt und insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2008, 1779 eine Erfragung der jeweiligen Höhe anhand des einzelnen Vertrages für nötig erachtet, betrifft dies Vorgänge, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben.

    Das FG hat die Höhe dieser Schätzung in Anlehnung an das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2008, 1779, welches in Bezug auf die stornobehafteten Abschlussprovisionen einen Wert von 5 % ermittelte, der revisionsrechtlich vom Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 2033 nicht beanstandet worden ist, --klar erkennbar-- angesetzt.

    Somit war auch für die Kläger erkennbar, dass das FG mangels anderer Angaben die Schätzung der Höhe nach an die des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2008, 1779 anlehnt.

    Im Rahmen der Beschwerdebegründung stellen schließlich auch die Kläger auf das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2008, 1779 ab und verlangen eine weitere Sachaufklärung.

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